Hengstey- und Harkortsee sind Stauseen des Ruhrverbandes (RV). Sie sind als Flusskläranlagen zur Reinhaltung der Ruhr errichtet worden. Durch die Rohwasserentnahme benachbarter Wasserwerke und die Entnahme von Kühl- und Brauchwasser benachbarter Industriebetriebe fällt ihnen auch die Aufgabe zur begrenzten Sicherung der Wasserversorgung zu. Zugleich sind sie jedoch als Erholungsgewässer sehr begehrt. Um ihre eigentlichen wasserwirtschaftlichen Aufgaben erfüllen zu können, müssen vermeidbare direkte und indirekte Verschmutzungen von den Stauseen ferngehalten werden. Die Benutzung der Stauseen für den Erholungsverkehr – insbesondere für den Wassersport auf den Seen – ist daher nur mit Einschränkung möglich.
Diese Bootsordnung regelt in Ergänzung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen den Bootsverkehr auf den Stauseen unter Wahrung ihrer wasserwirtschaftlichen Zielsetzung.
Hengstey- und Harkortsee gelten im Sinne der Wassergesetzgebung als Talsperren. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) ist an Talsperren der Gemeingebrauch grundsätzlich nicht zugelassen (§23 Abs.1 WHG und §33 Abs.1 LWG). Die obere Wasserbehörde, die Bezirksregierung (BR), kann jedoch im Einvernehmen mit dem Talsperreneigentümer bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist (§33 Abs. 3 LWG). Von dieser Möglichkeit ist im Einvernehmen mit dem RV durch eine entsprechende Verordnung Gebrauch gemacht worden.
Durch diese Verordnung wird der Bootsverkehr mit Paddelbooten, Ruderbooten sowie ähnlichen mit Muskelkraft angetriebenen Fahrzeugen als Gemeingebrauch zugelassen. Soweit der Bootsverkehr nicht unter den Gemeingebrauch fällt, ist der RV als Talsperreneigentümer berechtigt, diesen auf privatrechtlicher Grundlage zuzulassen, d.h. ihn von seiner vorherigen Zustimmung abhängig zu machen. In Ausübung dieses Rechtes wird diese Bootsordnung einschließlich der Gebührenordnung erlassen.
Diese Bootsordnung gilt für den durch die Gemeingebrauchs-Verordnung nicht zugelassenen Bootsverkehr auf den unter Punkt 2 genannten Ruhrstauseen in den räumlichen Grenzen dieser Verordnung.
Innerhalb der sich aus Punkt 3 ergebenden Stauseenbereiche wird das Befahren mit folgenden Bootsarten zugelassen:
Jahresplakette für freie Segler: 110,- €
Jahresplakette für Vereinssegler: 75,- €
Monatsplakette für freie Segler: 30,- e
Für kleine Boote bis zu einer Messzahl (Länge über alles x Breite über alles) von 5,99 (m²) entfallen Entgelte.
Segelkajütboote, die breiter als 2,50 m sind oder die Messzahl 15,00 überschreiten, fallen unter § 4 (Schifffahrt) der Gemeingebrauchsverordnung der Bezirksregierung Arnsberg. Solche Boote, die bereits im Sommer 1979 zugelassen waren, können aufgrund einer Übergangsregelung weiter zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung dieser Boote ist eine Ausnahmegenehmigung der unteren Wasserbehörde nach § 27 Abs. 6 LWG, die bei der Zulassung vorzulegen ist.
Für das An-, Ab- und Ummelden (Eigentümer- bzw. Bootswechsel) wird eine Gebühr von jeweils 15,- € erhoben.
Die Jahreszulassung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht bis zum 14. März eines jeden Jahres die Abmeldung erfolgt. Die neuen Plaketten werden dann, gegen Berechnung der Gebühr, versandt.
4.1.2 Windsurfen
Das Surfen ist gebührenfrei.
4.2 Beschränkungen
Ausdrücklich nicht zugelassen wird das Befahren der Stauseen mit Booten, die zum Antrieb einen Motor, gleich welcher Art, benutzen. Für Motorboote des Rettungsdienstes, der Stauseenüberwachung, der Fischerei sowie für die Personenschifffahrt gelten besondere Regelungen. Segelboote dürfen keinen Außenbordmotor an Bord haben. Innenbordmotoren von Segelbooten müssen so plombiert sein, dass ein Inbetriebsetzen unmöglich ist. Die Schraube ist zu demontieren. Weiter dürfen keine Sportboote die Stauseen befahren, die chemische Toiletten oder Pumptoiletten an Bord haben. Bei absolut nicht demontierbaren Pumptoiletten sind die Bodenventile zu schließen und die Toiletten zu plombieren.
Boote, deren Masttop einschließlich Verklicker o.ä. höher als 9,50 m über dem Wasserspiegel liegt, können ebenfalls nicht zugelassen werden.
4.3 Gewerbliche Nutzung
Jede Art der gewerblichen Nutzung, wie der Verleih von Booten jeglicher Art gegen Entgelt, Schulbetrieb gegen direkte und indirekte Bezahlung, usw. stellt eine Sondernutzung dar und darf nur mit vorheriger Zustimmung des RV erfolgen. Für Schulbetrieb ist außerdem eine Erlaubnis der unteren Wasserbehörde notwendig.
4.4 Zusätzliche Gebühren
1. Kauf einer Plakette auf dem Wasser, Zuschlag: 20,00 Euro
2. Abschleppen oder Begleitung eines Bootes an das Ufer: 50,00 Euro
Für den unter Punkt 4 zugelassenen Bootsbetrieb erteilt der RV durch seine örtliche Verwaltung Genehmigungen bzw. Zulassungen für die oberen Stauseen auf Antrag. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Genehmigung. Sie ist jederzeit widerruflich. Die Genehmigung wird durch die Ausgabe einer Zulassungsplakette für das jeweilige Jahr / Monat erteilt. Die Genehmigung ist nicht auf andere Gewässer übertragbar. Aus Gründen der Gewässerreinhaltung und im Interesse der Sicherheit des Bootsverkehrs und der Ausübung des Wassersports auf den Gewässern behält der RV sich vor, die Anzahl der Boote zu begrenzen.
Mit Erteilung der Zulassung (Plakette) wird die Bootsordnung des Ruhrverbands in der gültigen Fassung anerkannt.
Die zugelassenen Boote erhalten eine Monats- bzw. Jahresplakette sowie eine Kontrollnummer, die aus zwei Buchstaben und einer dreiziffrigen Zahl besteht. Die Buchstaben- bzw. Ziffernhöhe beträgt bei entsprechender Stärke mindestens 6 cm.
Die Kontrollnummer ist auf der linken Bugseite des Bootes dauerhaft anzubringen. Die Plakette ist zwischen den Kennbuchstaben und den Ziffern zu platzieren (vgl. Muster).
Die Gültigkeit der Plakette wird durch den Kontrolldienst des Ruhrverbands überwacht. Auf Verlangen haben die Bootsführer beizudrehen, um eine Kontrolle zu ermöglichen.
Boote und Surfbretter dürfen nur an den zugelassenen Stellen bzw. genehmigten Steganlagen zu Wasser gelassen werden.
Der RV übernimmt mit der Genehmigung bzw. Zulassung für das Befahren der Seen weder eine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit der Ufer und Uferflächen als Zugang zum Wasser, noch eine solche für die Befahrbarkeit der zugelassenen Seeflächen mit dem jeweils zugelassenen Fahrzeug. Er übernimmt weiterhin keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit der von Dritten errichteten Anlegestege oder sonstigen Einrichtungen für die Bootslagerungen und auch nicht für die Sicherheit dieser Anlagen in Bezug auf Abdrift oder unbefugten Zutritt.
Der Bootseigner haftet dem RV gegenüber unabhängig vom Verschulden für alle Schäden, die dem RV aus der Teilnahme am Bootsverkehr auf den Stauseen entstehen. Das Betreten der Zugänge zu den Anlege- und Liegeplätzen einschlie8lich der für den Bootsverkehr geschaffenen Einrichtungen sowie das Befahren der Seeflächen erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Bootseigner verzichtet auf alle Schadenersatzansprüche, die ihm gegen den RV aufgrund der Benutzung von Anlagen oder des Befahrens der Seefläche erwachsen könnten. Der Bootseigner stellt den RV von allen Ansprüchen frei, die Dritte aus Anlass der Bootsbenutzung gegen den RV geltend machen sollten.
Beim Bootsverkehr auf den oberen Stauseen ist folgendes verboten:
10.1 Die Stauseen ohne Kennzeichnung des Fahrzeuges zu befahren,
10.2 näher als 10m an die durch Bojenketten oder sonst kenntlich gemachten Sperrflächen heranzufahren,
10.3 an Kraftwerke, Stauwerke, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke näher als 50 m heranzufahren,
10.4 an Ufern außerhalb zugelassener Anlegestellen anzulegen,
10.5 an Landestegen und Anlegestegen der Fahrgastschiffe anzulegen,
10.6 die Stauseen in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang ohne besondere Genehmigung des RV zu befahren,
10.7 die Stauseen bei Sichtweiten unter 100 m zu befahren,
10.8 die Stauseen zu befahren, sobald der Pegel Hattingen die Marke von 3,58 m überschreitet.
Für den Bootsverkehr auf den oberen Stauseen gelten folgende Verkehrsregeln:
11.1 Die Fahrzeugführer haben sich mit ihren Booten so zu verhalten, dass kein Anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
11.2 Kleine Fahrzeuge mit Maschinenantrieb weichen einander und allen anderen Fahrzeugen aus. Mit Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge weichen einander und Fahrzeugen unter Segel aus. Alle vorgenannten Sportfahrzeuge weichen den Booten der Gewässeraufsicht, den Booten der DLRG und der Feuerwehr beim unmittelbaren Rettungseinsatz, den Arbeits- und Kontrollbooten des RV sowie den Fahrgastschiffen aus.
11.3 Ausweichpflichtige Fahrzeuge müssen beim Begegnen ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten. Ist dies nicht möglich, muss der Bootsführer des ausweichpflichtigen Bootes rechtzeitig und unmissverständlich zeigen, wohin er ausweichen will.
11.4 Befinden sich zwei unter Segel fahrende Fahrzeuge auf Kursen, die einander derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen sie wie folgt einander ausweichen: a) Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen. b) Wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen.
11.5 Auf Signal oder Anruf des Personals von Kontrollbooten des RV haben die Fahrzeugführer beizudrehen und ihre Fahrt zu stoppen.
Grundsätzlich sind die Boote nach dem Gebrauch täglich aus dem Wasser zu nehmen. Sofern Fahrzeuge nicht täglich aus dem Wasser genommen und an Land (z. B. in Bootshäusern) untergebracht werden, ist ihr Verbleib nur auf hierfür ausdrücklich vom RV zugelassenen Bootsliegeplätzen zulässig. Die Inhaber solcher Boote sind gehalten, sich bei den Betreibern solcher Bootsliegeplätze einen Platz zu beschaffen. Das Lagern bzw. das Festmachen des Bootes hat so zu erfolgen, dass eine Abdrift oder eine unbefugte Benutzung desselben nicht möglich ist. Außerhalb der Saison, d.h. in der Zeit vom 15.11. bis 14.3., sind alle Boote von den Wasserflächen zu entfernen.
Regatten zählen zu den wassersportlichen Veranstaltungen, die als solche vom RV und der zuständigen Wasserbehörde besonders zu genehmigen sind. Hierunter fallen nicht Trimmregatten eines einzelnen Vereins, wohl aber alle sonstigen Regatten, und zwar auch solche von sogenannten Wettfahrvereinigungen aller Segel- bzw. Yachtclubs am Hengstey- oder Harkortsee. Die Genehmigungsanträge sind vom Veranstalter vor Beginn der Saison für jede Talsperre zusammengefasst, für Einzelveranstaltungen jedoch mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung, beim RV und der Wasserbehörde einzureichen. Für den Verwaltungsaufwand ist dem RV ein Entgelt zu zahlen.
Verstöße gegen diese Bootsordnung können mit Widerruf der Genehmigung für das betreffende Fahrzeug geahndet werden. Eine Rückzahlung der Gebühren wird für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Wird bei Kontrollen jemand ohne gültige Plakette angetroffen, so hat er zugleich mit der bei Entrichtung der fälligen Gebühr für ein Jahreszulassung einen Zuschlag gemäß Punkt 4.4 dieser Bootsordnung zu zahlen. Weigert er sich zu zahlen oder wird jemand wiederholt ohne gültige Plakette angetroffen, so erfolgt eine Verweisung auf Dauer von den Stauseen des RV.
Diese Bootsordnung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bootsordnung des RV für den Hengstey- und Harkortsee vom 01.03.1995 ungültig.
Der Ruhrverband