Amtlicher, freiwilliger Befähigungsnachweis (SKS)
Amtlich empfohlene Scheine (SSS und SHS)

Sportküstenschifferschein (SKS)

Der Sportküstenschifferschein (SKS) wurde durch Artikel 2 der 7. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I Seite 4016) zum 01. Oktober 1999 eingeführt. Es handelt sich um einen amtlichen, freiwilligen Befähigungsnachweis, der die Lücke zwischen Sportbootführerschein-See einerseits und Sportseeschifferschein/Sporthochseeschifferschein andererseits schließt. Er gilt in den Küstengewässern aller Meere (3 bis 12 Seemeilen Abstand von der Küste).

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Sportseeschifferschein (SSS)

Der Sportseeschifferschein ist ein amtlicher empfohlener Schein, der von Personen erworben werden kann, die Inhaber eines Sportbootführerscheins-See sind und die Anforderungen des § 6 Absatz 2 Sportseeschifferscheinverordnung erfüllen. Der Schein gilt auf den küstennahen Seegewässern (Gewässern aller Meere bis zu 30 Seemeilen Abstand von der Festlandküste sowie für die gesamte Ost- und Nordsee, den Ärmelkanal, den Bristolkanal, die Irische und Schottische See, das Mittelmeer und das Schwarze Meer). Der Schein kann für Yachten mit Antriebsmaschine oder für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel erworben werden.

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Sporthochseeschifferschein (SHS)

Der Sporthochseeschifferschein ist ebenfalls ein amtlicher empfohlener Schein, der von Inhabern des Sportseeschifferscheins mit entsprechenden Seemeilennachweis gemäß § 6 Absatz 3 Sportseeschifferscheinverordnung erworben werden kann. Der Schein gilt in der weltweiten Fahrt und kann für Yachten mit Antriebsmaschine oder für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel erworben werden. Er ist vorgeschrieben bei gewerbsmäßigem Führen eines Sportbootes nach den Vorgaben der See-Sportbootverordnung.

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